Aufnahme und Anmeldung am Sonderpädagogischen Förderzentrum

Rechtliche Grundlage

BayEUG Art. 41

4) 1Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel (Art. 30a Abs. 5 Satz 2, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2) an der Sprengelschule, einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ oder an der Förderschule an. 2Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus.

Die rechtliche Grundlage für die Aufnahme in die DFK ist das sonderpädagogische Gutachten mit der Empfehlung zum Förderort.

Die Plätze in der DFK werden nach Dringlichkeit vergeben.

Schuleinschreibung/ Aufnahme in die Diagnose- und Förderklasse (DFK 1)